Handeltreiben mit BtM
- Nur Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit
- Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch wenn man keine Kontrolle über das BtM hat
- Keine Schätzung der Wirkstoffmenge „zu Lasten“ des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht
- Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich bei „Aussage gegen Aussage“
- Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe
- Einfaches Klappmesser keine Waffe i.S.d. § 30 a BtMG
- Bewaffnetes Handeltreiben beim Führen eines Teleskopschlagstockes
- Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges
- Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe
- Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben trotz Sozialleistungen
- Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben bei geringem Gewinn
- Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben sind umfassende Feststellungen erforderlich
Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit
Erschöpft sich die Tätigkeit des Kuriers alleine im Transport der Betäubungsmittel, ohne dass er das Geschäft maßgeblich mitgestalten kann oder weitere Tätigkeiten – z.B. Entwicklung verbesserter Transportmöglichkeiten – entfaltet, liegt bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.
BGH, Urteil v. 28.2.2007
Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll
Soll das angebotene Rauschgift erst hergestellt werden und ist dies ohnehin wegen fehlender realistischer Finanzierungsmittel und der fehlenden Möglichkeit, Gelder zu beschaffen, äußerst zweifelhaft, so liegt kein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.
BGH, Beschluss v. 7.7.2006
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch ohne Kontrolle
Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist unerheblich, ob es überhaupt zu Umsatzgeschäften gekommen ist, ob der Täter tatsächlich über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte.
Keine Schätzung der „nicht geringen Menge“ zu Lasten des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht
Stehen die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc. die Qualität und Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine „Schätzung“ festlegen.
Hierauf darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Urteil auf einer Verständigung beruht. Auch in diesen Fällen gilt die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt – die materielle Wahrheit – zu erforschen. Gerade bei Freiheitsstrafen darf nicht zu Lasten geschätzt werden.
BGH, Beschluss vom 6.8.2013
Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich bei „Aussage gegen Aussage“
Nimmt ein Zeuge § 31 BtMG (Strafmilderung bei Angabe von Mittätern) in Anspruch, muss genau geprüft werden, ob die Angaben nicht nur zum Schein erfolgen.
Bestreitet der Angeklagte, hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen bei einer solchen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation davon ab, ob der Zeuge stichhaltig ale Nachfragen erklären kann.
2. Dabei ist wichtig, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile verspricht und den Angeklagten deshalb zu Unrecht belastet.
3. Die Tatsache, dass ein Zeuge seine den Angeklagten belastenden Angaben nach seiner eigenen Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrecht erhält, ist kein Indiz für die Richtigkeit.
OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2013
Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe
Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend.
BGH Beschluss vom 15.1.2013
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Einfaches Klappmesser keine Waffe i.S.d. § 30 a BtMG
Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Bei einem mitgeführten Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.
BGH Beschluss vom 6.11.2012
Bewaffnetes Handeltreiben beim Führen eines Teleskopschlagstockes
Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter einen Teleskopschlagstock mit sich führt, weil es sich dabei um eine Waffe im technischen Sinn handelt.
Ein Mitsichführen des gefährlichen Gegenstands wird angenommen, wenn der Täter ihn bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet. Dies ist der Fall, wenn sich der Teleskopschlagstock im selben Raum befand, in dem auch die Drogen gelagert waren. Denn dort war er für den Täter rasch und unschwer zu ergreifen, wenn er mit den Drogen, etwa beim Portionieren und Verpacken, hantierte.
BGH Urteil vom 22.8.2012
Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges
Eine Bestrafung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, voraus.(Rn.24)2. Kommt bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand – vorliegend einem nicht verbotenen Messer – die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen – z.B. zur Nutzung als Werkzeug – mit sich führte, ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen.
LG Siegen, Urteil vom 4.5.2012
Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht erfüllt, wenn zwar eine Waffe in der Wohnung, in der Betäubungsmittel übergeben werden, vorhanden ist, diese aber weder am Körper getragen noch in Griffweite bereit gehalten wird. Von einem Mitsichführen i.S.d. Tatbestandes kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden, und eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem geschlossenen Tresor in einen Nebenraum aufbewahrt wird, der nur durch Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden kann, so dass eine Gebrauchsbereitschaft der Pistole erst binnen eines Zeitraums von 30 Sekunden hergestellt werden kann.
BGH Beschluss vom 23.06.2010
Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben trotz Sozialleistungen
- Allein aus den Umständen, dass es sich um eine große Menge von Betäubungsmitteln gehandelt hat, der Angeklagte aber nur in geringem Umfang Sozialleistungen bezog, selbst seinen Konsum finanzieren musste und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial aufgefunden wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass durch den Verkauf der aufgefundenen Betäubungsmittel eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle des Angeklagten vorliege.
- Es fehlt vielmehr an einer ausreichenden objektiven Grundlage für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht, wenn das Tatgericht weder Feststellungen zu den Preisen, zu denen der Angeklagte die Betäubungsmittel eingekauft hat, noch zu dem Ankaufszeitpunkt, dem beabsichtigten Vertriebszeitraum, zu den Kunden des Angeklagten und seinem Eigenkonsumanteil getroffen hat.
OLG Hamm Beschluss vom 28.02.2013
Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben bei geringem Gewinn
- Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns i.S.d. “ 29 Abs. 3 BtMG hat eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht zur Voraussetzung, die sich indes auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen kann.
- Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis (jeweils 0,3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung
BGH Beschluss vom 20.03.2008
Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben sind umfassende Feststellungen erforderlich
Liegt nach der Auffassung des Tatrichters das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor, müssen hierzu im Urteil Feststellungen getroffen werden. Erforderlich sind Einzelheiten zur Vorgehensweise des Täters, insbesondere Details zum Inhalt der bei ihm sichergestellten schriftlichen Unterlagen über seine Betäubungsmittelverkäufe
BGH Beschluss vom 20.3.2002